Wieder tolle Angebote.... unterstützt Schlamacco
des Schalke 04 Fan Club
Schlamacco Lingen-Ost
1 Name
der Verein führt den Namen Schlamacco Lingen-Ost.
2 Geschäftsjahr
das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
3 Vereinszweck
der Verein bezweckt das gemeinsame Fanleben für den Verein Schalke 04 mit der Förderung verschiedener Aktivitäten miteinander, die die Zusammengehörigkeit stärken.
4 Mitgliedschaft
Mitglied kann grundsätzlich jede Person werden, die das
6. Lebensjahr vollendet hat. Über einen Aufnahmeantrag, der schriftlich ist, entscheidet der Vorstand. Bei einer Ablehnung des Antrages müssen dem Antragsteller die Gründe hierfür mitgeteilt werden.
Ein Antrag soll nur abgelehnt werden, wenn wesentliche Vereinsinteressen entgegenstehen.
Die Mitgliedschaft kann jederzeit ohne Angaben von Gründen beendet werden.
Sie muß schriftlich gegenüber einem Vorstandsmitglied erklärt werden. Beim Ausscheiden von Mitgliedern wird der Verein von den
übrigen Mitgliedern fortgesetzt.
Bei minderjährigen Mitgliedern ist die schriftliche Erklärung eines
Erziehungsberechtigten erforderlich.
5 Vorstand
a) Der Vorstand muss aus Vereinsmitgliedern bestehen. Scheidet ein
Vorstandsmitglied aus dem Verein aus, so erlischt automatisch dessen
Organstellung. Der Vorstand besteht aus:
1) dem Präsidenten (1. Vorsitzender)
2) 1. Vorsitzenden
2) dem Sportwart/Materialverwalter & Gleichstellungsbeauftragten
3) dem Kassenwart
4) dem Kassenprüfer
5) dem Pressesprecher/Leiter der Öffentlichkeitsarbeit
b) Sämtliche Vorstandsmitglieder üben ihre Ämter ohne Vergütung aus.
c) Der Vorstand wird in der ordentlichen Mitgliederversammlung entlastet.
6 Geschäftsbereich und Wahl des Vorstandes
a) Der Vorstand vertritt in allen gerichtlichen und außergerichtlichen
Angelegenheiten den Verein. Die Mitglieder des Vorstandes haben Alleinvertretungsrecht.
b) Der Vorstand wird in der entsprechenden jährlich stattfindenden ordentlichen Mitgliederversammlung auf die Dauer von zwei Jahren
Gewählt. Scheidet ein Mitglied des Vorstandes aus seinem Amt aus, so ist soweit keine ordentliche Mitgliederversammlung in dem Zeitraum
Stattfindet, in den folgenden 6 Wochen eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen. Dort wird ein Ersatzmitglied
Gewählt.
c) Der Vorstand kann Verpflichtungen für den Verein nur mit Beschränkung auf das Vereinsvermögen eingehen. Seine Vollmacht ist insoweit begrenzt.
7 Beitrag und Haftung der Mitglieder
Die Mitglieder des Vereines sind verpflichtet, den Vereinszweck zu fördern und den Jahresbeitrag zu entrichten. Die Höhe des Jahresbeitrages beträgt derzeit 30 €uro. Mitglieder bis zum 14.
Lebensjahr und weibliche Mitglieder zahlen keinen Beitrag. Voraussetzung ist, dass mindestens eine Person aus dem Haushalt voll zahlendes Mitglied ist. Vom 15-18. Lebensjahr ist ein Jahresbeitrag von
15 €uro fällig. Dieses gilt auch für ermäßigte Mitglieder (Arbeitslose, Studenten, Schwerbehinderte und Rentner).
Das Mitglied, das länger als drei Monate mit dem Beitrag in Rückstand ist, wird angemahnt und nach einem weiteren Monat ohne
Zahlungseingang aus der Mitgliederliste gestrichen. Die eingegangene
Verpflichtung des Mitglieds wird hierdurch nicht berührt.
Die Mitglieder haften bei Rechtsgeschäften, die der Vorstand für den Verein tätigt, nur mit dem Vereinsvermögen
8 Ausschuss
Ein Mitglied kann ausgeschlossen werde, wenn es die Interessen des Vereines gefährdet. Über den Ausschluss entscheidet die Mitglieder-versammlung mit Zweidrittelmehrheit. Dies gilt auch im Fall
des 7.
9 Mitgliederversammlung
Die ordentliche Mitgliederversammlung findet jährlich in den Sommermonaten statt. Die Mitgliederversammlung wird durch schriftliche Einladung der Mitglieder einberufen. Die Einberufung muß mindestens
10 Tage vor dem Termin der Versammlung erfolgen. In der Ladung sind Ort
und Tagesordnungspunkte anzugeben. Anträge zur ordentlichen Mitgliederversammlung sind dem Vorstand mindestens 16 Tage vor Versammlungstermin einzureichen.
Der Vorstand ist jederzeit berechtigt, wenn dies die Vereinsinteressen erfordern, eine außerordentliche Versammlung einzuberufen. Hier muss
analog zu einer ordentlichen Versammlung verfahren werden.
Die Beschlussfassung in der Versammlung erfolgt durch die einfache Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder. Dies gilt nicht für einen Beschluss über den Ausschluss eines Mitgliedes, die Auflösung
des Vereines, die Zweckänderung und die Entlastung des Vorstandes; hier ist die Zweimittelmehrheit erforderlich.
10 Formvorschrift
Alle Beschlüsse des Vereins sind schriftlich abzufassen und vom Protokollführer und einem Vorstandsmitglied zu unterschreiben. Die Schriftstücke werden beim Protokollführer hinterlegt. Die Mitglieder
erhalten auf ihr Verlangen die entsprechenden Ausfertigungen.
11 Auflösung
Die Auflösung kann nur von der Mitgliederversammlung beschlossen werden. Nach der Auflösung des Vereins findet die Auseinandersetzung nach den Liquidationsvorschriften für rechtsfähige Vereine
statt.
Sollte nach Berechtigung der Verbindlichkeiten ein Restvermögen verbleiben, so soll die Jugendabteilung des VFB Lingen e.V. mit der Maßgabe beauftragt sein, dass diese ausschließlich für
gemeinnützige
Zwecke verwendet werden.
Lingen, 14.06.2006